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STK 2019 29

grobe Verletzung von Verkehrsregeln, fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand

Schwyz · 2019-04-26 · Deutsch SZ
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grobe Verletzung von Verkehrsregeln, fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand | Strassenverkehrsrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

E. 4 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 1), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, inkl. KG-act. 4), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, inkl. KG-act. 1 und 4) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rück- gabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 26. April 2019 kau

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 1), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, inkl. KG-act. 4), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, inkl. KG-act. 1 und 4) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rück- gabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 26. April 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. April 2019 STK 2019 29 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. März 2019, SEO 2018 13);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Ein- zelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. März 2019 fristgerecht mit Eingabe vom 18. März 2019 (Postaufgabe 19. März 2019) Berufung anmelde- te (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 3. April 2019 zum Versand gelangte (KG- act. 1);

- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. April 2019 dem Kantons- gericht mitteilen liess, dass er keine weiteren Prozesskosten mehr riskieren könne und deshalb die Berufung zurückziehen müsse (KG-act. 4);

- dass das Verfahren zufolge Rückzugs bzw. Verzichts auf Berufungser- klärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) praxisgemäss präsidial nach § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 1), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, inkl. KG-act. 4), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, inkl. KG-act. 1 und 4) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rück- gabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 26. April 2019 kau